SATZUNG

Satzung des Landesverbandes Hamburg der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

– in der Fassung der Beschlüsse des Landesgewerkschaftstages vom 12. September 2022
– genehmigt durch den Bundesvorstand am 23. März 2023

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Der Landesverband führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung Landesverband Hamburg
(2) Dem Landesverband Hamburg gehören alle Mitglieder aus den Fachbereichen Krankenversicherung, Deutsche Rentenversicherung Bund/Regionalträger, Unfallversicherung, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und Bundesagentur für Arbeit im Bundesland Hamburg an.
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
(1) Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS- Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen im Landesverband,
b) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten, Mitgliederwerbung,
c) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder, Unterstützung der Personalratsarbeit, u.a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
d) Mitarbeit im dbb-Landesbund,
e) Förderung der Jugendarbeit,
f) Kontaktpflege zum Senat und zu Verbänden,
g) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
h) Unterstützung der GdS Bundesgeschäftsstelle beim Beitragseinzug,
i) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
j) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativen Veranstaltungen und Zusammenkünften kollegialer Art.
(2) Bei seiner Arbeit hat der Landesverband sicherzustellen, dass die Interessen aller Fachbereiche unabhängig von deren Mitgliederstärke berücksichtigt werden. Er koordiniert diese Interessen und vertritt sie ni den Organen der GdS und ni Zusammenarbeit mit den GdS- Geschäftsstellen.

§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Hauptvorstand entsprechend §5 Abs. 2 der GdS-Satzung festgesetzten Beitragsanteile.
(2) Zur Finanzierung ihrer Aufgaben können den GdS-Vertretern in einzelnen Dienststellen regelmäßige Zuschüsse durch den Vorstand bewilligt werden. Diese sollen 42% der nach GdS Abs. 1 zufließenden Mittel bezogen auf die Mitgliederzahl in der Dienststele nicht übersteigen. Über die Bezuschussung besonderer Aktivitäten entscheidet der Vorstand im Einzelfal und gegen Nachweis der Kosten.
(3) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet die Finanzverwalterin/der Finanzverwalter nach Weisungen bzw. Beschluss des Vorstandes.
(4) Die Kasse des Landesverbandes wird jährlich nach Abschluss des Kalenderjahres geprüft.

§ 4 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesgewerkschaftstag, b) der Vorstand.

§ 5 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das Oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand spätestens 8 Wochen vorher einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern.
(3) Der Landesgewerkschaftstag
a) nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen,
b) nimmt den Bericht der Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer entgegen,
c) entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
d) wählt den Vorstand (§  6 Abs. 1),
e) wählt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
f) beschließt über Satzungsänderungen,
g) beschließt über Anträge,
h) setzt Fachausschüsse nach § 2 Buchstabe g) ein, soweit diese nicht aus aktuellem An- lass durch den Vorstand eingesetzt wurden.
(4) Anträge an den Landesgewerkschaftstag müssen 4 Wochen vor Beginn beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Landesverbandes, der Vorstand, die Fachausschüsse und der GdS-Vorstand. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über die Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
(5) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
(6) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröfnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in §9 nichts anderes geregelt ist. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) An den Sitzungen des Landesgewerkschaftstages können Beauftragte des Vorstandes der GdS ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– der/dem Vorsitzenden,
– den 4 stellvertretenden Vorsitzenden,
– der Finanzverwalterin/dem Finanzverwalter,
– der Schriftführerin/dem Schriftführer,
– der/dem Internetbeauftragten,
– der Jugendleiterin/dem Jugendleiter,
– der Werbebeauftragten/dem Werbebeauftragten, – der Frauenvertreterin,
– der Seniorenvertreterin/dem Seniorenvertreter,
– bis zu 3 Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Im Vorstand sollen die Fachbereiche angemessen vertreten sein. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die 4 stellvertretenden Vorsitzenden müssen jeweils aus unterschiedlichen Fachbereichen kommen, soweit sich entsprechende Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl stellen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl auf einem Landesgewerkschaftstag im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so benennt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
(3) Der Vorstand legt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 Abs. 2 fest.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) An den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder oder Beauftragte des Vorstandes der GdS ohne Stimmrecht teilnehmen.
(6) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben (einschließlich Entschädigungsregelung).
(7) Aus wichtigem Grund kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit die Einberufung eines außerordentlichen Landesgewerkschaftstages beschließen.

§ 7 Ehrenamtlichkeit
(1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(2) Für die Mitglieder des Vorstandes können durch diesen Entschädigungen festgesetzt werden.

§ 8 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.

§ 9 Abstimmung und Wahlen
Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch das Heben der Hand. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Geheim ist abzustimmen, wenn dies von mindestens einem Mitglied beantragt wird.

§ 10 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Uber Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung), entscheidet der Landesgewerkschaftstag. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.

§ 11 Übergangsregelungen (es wurden keine Regelungen getroffen)

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den ordentlichen Landesgewerkschaftstag der GdS-Mitglieder in Hamburg am 12. September 2022 beschlossen worden. Sie tritt am gleichen Tag in Kraft.

Genehmigt durch den GdS-Bundesvorstand am 23. März 2023

Maik Wagner
Bundesvorsitzender

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